Kundenstimmen

Jens Dohmgoergen LL.M., Leiter Rechtsabteilung der Canon Deutschland GmbH

bemerkenswert schnell - zuverlässig - detailreich

Alexander Bart, CFO der Silver Care Holding GmbH

erfahren - sehr professionell - lösungsorientiert

Waldemar Baier, Konzernrevisions-leiter der REWE Zentralfinanz eG i.R.

zielgerichtet - akribisch - beindruckend

Heiko Haas, Abteilungsleiter der Sparkasse Pforzheim-Calw

sehr zufrieden - klare Standards - große Markterfahrung - Gold wert

RA Tobias Klose, Tengelmann Wahrenhandelsgesellschaft KG

teamfähig - fachkompetent - besonders leistungsbereit

Dr. Christof Ipsen, Abt.-Direktor des Sparkassen- und Giroverbandes SH

hohe Expertise - fachlich fundiert - echter Mehrwert

Dr. Markus Schöner, Rechtsanwalt und Partner C/M/S Hasche Sigle

schnell - gründlich - kosteneffizient - wertvoll

Bußgeld wegen "offenem" E-Mail-Verteiler

Eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hatte an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasste, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachten und eine halbe Seite die eigentliche Information beinhaltete.

E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen, so das BayLDA. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen lagen im geschilderten Fall nicht vor. Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der EMail- Adressen in das “AN-Feld“) stellte damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden.

Das BayLDA hat bereits unabhängig von diesem Fall mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers datenschutzrechtlich unzulässig ist, wenn die Inhaber der E-Mail-Adressen dazu nicht ihre Einwilligung erklärt haben. Es ist auch dem BayLDA bekannt, dass ein derartiger Verstoß sehr schnell und fahrlässig geschehen kann, wenn man die E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“ einträgt und nicht in das „BCC-Feld“. Bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“ sehen sowohl die unmittelbaren Empfänger („AN-Feld“) als auch die Empfänger der Kopien („CCFeld“) dieser Mail, an wen die Mail sonst noch geschickt wurde. Nur bei Eintragung der EMail- Adressen in das „BCC-Feld“ (englisch: Blind Carbon Copy, dt. sinngemäß Blindkopie) wird die Übertragung der E-Mail-Adressen an die Empfänger unterdrückt, so dass keiner erkennen kann, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde.

Da in manchen Unternehmen dieser Fragestellung offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wird, d.h. von Seiten der Unternehmensleitung die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend angewiesen oder überwacht werden, wird das BayLDA in einem vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, der die Mail mit offenem E-Mail-Verteiler versandt hat, erlassen, sondern gegen die Unternehmensleitung - so der Präsident des BayLDA Thomas Kranig.

Rendsburg, den 10.07.2013

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